Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Gebetsroither Unternehmensgruppe

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wohnmobil-, Campingbus (Kastenwagen)- und Wohnwagenvermietung.

Präambel: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Rechtsgeschäfte (Mietverträge) Anwendung, welche zwischen dem/den Mieter/n und der Gebetsroither Unternehmensgruppe

·Gebetsroither Handels GmbH, Gebetsroitherweg 1, 8940 Weißenbach bei Liezen

·Lima KG (FN Gebetsroither Handels GmbH), Industriestraße 15, 2201 Hagenbrunn bei Wien

·Huma GmbH (FN der Gebetsroither Handels GmbH), Betriebsgebiet Sinnersdorf1, 4616 Weißkirchen an der Traun

jeweils als Vermieter, abgeschlossen werden. Alle Unternehmen haften selbständig für deren Geschäfte.  Abweichende einseitige Regelungen des Mieters wie insbesondere dessen eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit.

 

1.        Geltungsbereich der AGB und Allgemeines:

1.1     Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Vermietung von Wohnmobilen, Campingbussen oder Kastenwägen und Wohnwägen. In Folge werden diese, wenn nicht anders definiert, als „Mietobjekt“ bezeichnet.

1.2      Es werden neben der Vermietung vom Vermieter keine weiteren Leistungen erbracht, insbesondere keine Reiseleistungen. Es ist alleinige Sache des Mieters, wie er das Mietfahrzeug persönlich und eigenverantwortlich einsetzt. Der Mietvertrag steht in keiner Abhängigkeit zu geplanten Reisezielen oder dem Besuch von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen.

 

2.        Gegenstand des Vertragsabschlusses:

2.1     Ein Mietobjekt kann elektronisch, schriftlich, telefonisch oder online gebucht werden. Mit der verbindlichen Buchung eines Mietobjektes durch den Mieter über den Vermieter kommt ein gültiges Angebot seitens des Mieters zustande. Der Mieter ist verpflichtet, die im Bestellformular vorgesehenen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Vertragsabschluss wird wirksam, wenn die Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Vermieter schriftlich postalisch oder in elektronischer Form an den Mieter übermittelt wird.  

2.2     Preiskalkulationen durch den Vermieter und Anfragen des Mieters sind unverbindlich, erst mit der schriftlichen Bestätigung (Mietvertrag) siehe Punkt 2.1 und dessen beiderseitiger Unterfertigung erhält der Vertrag seine Rechtsgültigkeit.

2.3     Kann der Vermieter, aus welchen Gründen auch immer, dem Mieter das mit dem gegenständlichen Mietvertrag konkret vereinbarte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zur Verfügung stellen, so hat der Vermieter das Recht, einen adäquaten Ersatzwagen zum aktuellen Mietzins zur Verfügung zu stellen. Weicht bei dem zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug die Ausstattung / Sonderausstattung durch eine Minderausstattung gegenüber dem eigentlich vertragsgegenständlichen Fahrzeug ab, so erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage.

Betrifft diese Minderausstattung nicht die zum üblichen, ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs in Verbindung mit der vertragsgegenständlich angegebenen Anzahl an Mitfahrern notwendige Ausstattung (z.B. Betten, Sitzplätze), so ist ein Rücktritt des Mieters vom gegenständlichen Mietvertrag ausgeschlossen.

2.4     Für Vertragsabschlüsse, die im Fernabsatz geschlossen wurden, besteht gem. § 18 Abs 1 Z 10 FAGG aufgrund der darin angeführten Ausnahme kein gesetzliches Rücktrittsrecht des Mieters für den gegenständlichen Geschäftsfall.

 

3.        Miete/ Mietdauer:

3.1    Die Fahrzeuge werden zu saisonabhängigen Tagespreisen vermietet und können tageweise unter Berücksichtigung der Mindestmietdauer gemietet werde, diese beträgt 6 volle Tage.  Im Mietvertrag sind alle Zusatzkosten für Gas, Reinigung, Fahrzeugeinschulung sowie die Rechtsgeschäftsgebühr enthalten.  

3.2    Für die einfachere Darstellung gegenüber den Kunden werden die Preise teilweise in Wochenpreisen/ Pauschalangeboten dargestellt, die Aufschlüsselung der Wochenpreise erfolgt jedoch wie in Punkt. 3.1 erklärt.

3.3    Die Höhe der Tagesmiete ergibt sich, sofern im Mietvertrag festgelegt, aus den aktuell gültigen Preisen des Vermieters.

3.4    Die Freikilometer für Wohnmobile und Campingbusse je verrechnetem Tag betragen 300 km.  Es gibt die Möglichkeit, ein Kilometerpaket im Zusatz zu buchen. Zum Mietende nicht konsumierte Kilometer im Rahmen der Freikilometer bzw. des Mehrkilometer-Pakets können nicht anteilsmäßig rückerstattet werden.

3.5    Der Abholtag ab 16 Uhr und Rückgabetag bis 10 Uhr werden nicht in Rechnung gestellt.  Der Mieter hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf Kostenrückerstattung für diese beiden Übergabetage, insofern diese nicht als Miettage mit Mietpreisen verrechnet wurden.

3.6    Zusatzleistungen werden vom Vermieter lt. Preisliste angeboten.  Diese können zugebucht werden.

3.7    Nach Vertragsabschluss hat der Mieter innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von 20% des gesamten Mietpreises zu leisten. Der restliche Mietpreis ist spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn zu bezahlen.  Bestehen zwischen dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn und Vertragsabschluss weniger als 14 Tage, ist die vereinbarte Miete sofort fällig.

3.8    In der Miete nicht enthalten sind die für das Mietfahrzeug anfallende Kosten während der Mietdauer für Kraftstoff, AdBlue, Ölverbrauch, Scheibenmittel, Campinggas (Mehrverbrauch), Fähren- und Mautgebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Diese Kosten sind allein durch den Mieter zu tragen.

3.9.    Storniert der Mieter/die Mieterin den Mietvertrag, so kommen im Stornofall folgende Stornosätze zur Anwendung:

• Storno bis 60 Tage vor Mietbeginn | 20 % der Miete

• Storno bis 30 Tage vor Mietbeginn | 50 % der Miete

• Storno ab dem 29. Tag vor Mietbeginn | 100 % der Miete

 

Maßgeblich für die Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Stornierungserklärung.

Eine Nichtabnahme/-abholung des Mietobjekts gilt als Stornierung.

Wir empfehlen den Abschluss unseres hauseigenen Rücktrittspaketes (siehe „8. Rücktrittspaket“).

 

 

4.        Kaution

4.1 Die Kaution in Höhe von Euro 1.500,-- wird bei Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter vom Mieter/der Mieterin in bar oder mittels Bankomat- bzw. Kreditkarte eingehoben. Sollten Sie eine Selbstbehaltsreduktion abgeschlossen haben, reduziert sich die Kaution auf Euro 500,--.

4.2 Die Kaution stellt sicher, dass jeder Mieter/jede Mieterin das Fahrzeug so retourniert, wie er oder sie es erhalten hat. Nach ordnungsgemäßer (besenreiner) Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution unverzüglich rückerstattet.

4.3 Als nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges gilt u.a. die Unterlassung der Entleerung des Fäkalientanks. Dafür wird von der Kaution eine Gebühr in Höhe von 70 Euro vom Vermieter einbehalten.

4.4 Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen wie z.B. starker Verunreinigung des Fahrgast- und Wohninnenraums (wie z.B. Textilien etc.) wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. Eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe besteht auch, wenn das Fahrzeug durch den Mieter/die Mieterin im beschädigten Zustand retourniert wird. In diesem Fall tritt die Regelung des Selbstbehaltes in Kraft – siehe Punkt 5 „Versicherung“.

4.5 Sind Schäden und Mängel am Fahrzeug zu klären, wird die Kaution vorerst einbehalten und nach vollständiger Abklärung des Sachverhaltes rückerstattet.

 

5. Versicherung:

5.1 Im Mietpreis ist eine Vollkaskoversicherung enthalten. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt 1.500 Euro. Dieser Selbstbehalt kann vor der Reise durch eine Selbstbehalt Reduzierung für 12 Euro pro Reisetag auf 500 Euro je Schadensfall reduziert werden.

5.2 Für das im Fahrzeug mitgeführte persönliche Hab und Gut des Mieters/der Mieterin wird vom Vermieter keine Haftung übernommen. Diese Gegenstände sind nicht versichert.

5.3 Sollte das Fahrzeug ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter, verschuldet nicht vertragsgemäß rückgestellt werden, so erlischt in diesem Falle der Versicherungsschutz und der Mieter, die Mieterin haftet für den gesamten Wert des Mietfahrzeuges sowie für sämtliche kausal anfallende Kosten (wie Rückholung usw.).

 

 

6. Weitere Pflichten des Mieters:

6.1 Führerschein:

Das Mindestalter des Mieters für ein solches Rechtsgeschäft (Miete eines Fahrzeuges) beträgt 21 Jahre. Der Mieter muss in Besitz eines gültigen Führerscheines sein. Alle Fahrzeuge können mit einem herkömmlichen PKW-Führerschein (Führerscheinklasse B) in Betrieb genommen werden. Für die Inbetriebnahme eines Wohnwagens erfolgt eine eigene Beratung vor Antritt des Rechtsgeschäftes durch den Vermieter hinsichtlich des Zugfahrzeuges des Mieters. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten.

6.2 Bedienung des Mietfahrzeuges:

Bei Übergabe (Abholung) des Fahrzeuges erfolgt eine ausführliche Einschulung auf dessen Technik und Handhabung durch firmeneigenes Fachpersonal.  Diese Abwicklung sowie die Rückgabe und Reinigung je Mietobjekt ist im Mietpreis/Wochenpreis enthalten. Die Übergabe und Rücknahme werden mittels eins Übernahmeprotokolls dokumentiert, der Vermieter geht davon aus, dass der Mieter das Fahrzeug so retourniert, wie er es erhalten hat.

Das Übernahmeprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung des Mietfahrzeuges verpflichtet.

Das Mietfahrzeug ist beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

 

 

6.3 Benutzung des Fahrzeuges Verhalten im Straßenverkehr:

 

Das Mietfahrzeug darf, sofern im Mietvertrag nicht anders geregelt, ausschließlich durch den Mieter und die im Mietvertrag eingetragenen Personen persönlich gelenkt werden.

Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen.

 

Bei einer versicherungsrelevanten Obliegenheitsverletzung (z.B. das Fahren in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand etc.) hat der Mieter sämtliche daraus entstehende schadenersatzrelevanten Kosten zu tragen.

 

Für die Weiterverrechnung von Strafmandaten, automatisch erfassten Mautgebühren (Beispiel: Norwegen), Schadensabwicklung und Änderungen im Mietvertrag werden pro Verrechnungsfall 25 Euro als Umbuchungs- und Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt. 

6.4. Verhalten bei Unfall

Bei Unfällen jeder Art muss der Vermieter sofort telefonisch oder per Fax oder E-Mail verständigt werden. Es ist ein einwandfreies Protokoll über den Unfall unter Mitwirkung der Polizei aufzustellen. Die Namen von Zeugen und die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge müssen – soweit zumutbar - festgestellt werden. Der Mieter/die Mieterin ist nicht berechtigt, dem Vermieter als Fahrzeughalter und der Versicherungsgesellschaft in irgendeiner Weise vorzugreifen, Ansprüche anzuerkennen oder auf solche zu verzichten.

6.5 Panne

Der Mieter/die Mieterin ist berechtigt, unbedingt notwendige Reparaturen bis zu einem Betrag von € 360,00.-- sofort durchführen zu lassen. Bei Reparaturen, die den vorgenannten Betrag übersteigen, sind umgehende Anweisungen des Vermieters einzuholen. Ausgewechselte Teile müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter/von der Mieterin nicht selbst verursacht wurde. Schäden, die nachweislich durch sonstige fahrlässige Bedienungsmängel entstehen, sind vom Mieter/von der Mieterin zu tragen.

Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden. Der Vermieter wird versuchen den Schaden zu beheben oder eine Alternativlösung zu finden. Ein vorzeitiger Reiseabbruch durch den Mieter bedarf einer Rücksprache mit dem Vermieter. Die nicht genutzten Miettage werden bei frühzeitigem Reiseabbruch durch den Mieter vom Vermieter nicht rückerstattet. Bei vom Vermieter zu verantwortenden Unterbrechungen der Reise werden dem Mieter/der Mieterin die Mietkosten anteilig rückvergütet. 

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters/der Mieterin, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks.

Fällt während der Mietdauer die ordnungsgemäße Funktion einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgerät, Fernsehapparat etc.) aus oder liegen einzelne Funktionsstörungen vor und fällt dies in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Vermieters, erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage, wenn der Mangel während der Mietdauer im Auftrag des Vermieters nicht behoben werden kann.

6.6 Rauchverbot

Das Rauchen in den Mietfahrzeugen ist nicht gestattet. Bei Nichteinhalten wird die gesamte Kaution einbehalten.

6.7 Tiere

Die Mitnahme von Tieren ist im Mietvertrag zu vermerken. Tiere können gegen eine Zusatzgebühr lt. Preisliste im Fahrzeug mitgenommen werdenDer Mieter hat für die Einhaltung der entsprechenden Einreise-, Tierschutz-, Beförderungs- und Impfbestimmungen zu sorgen. Für deren sicheren Transport hat der/die Mieter/in Sorge zu tragen.

6.8 Überlassung an Dritte/Untervermietung

Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch den Vermieter gestattet. Der Mieter ist zur Untervermietung nicht berechtigt.

6.9 Auslandsfahrten

Fahrten ins Ausland sind nur innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und Norwegen und lt. im Mietumfang inkludierter grüner Versicherungskarte gestattet. Außerhalb dieses Geltungsbereichs sind Fahrten nur erlaubt, sofern vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf hingewiesen und das entsprechende Land im Mietvertrag mitaufgenommen wurde. Bestimmte Länder bedürfen der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

 

6.10 Haftung des Mieters bei Schäden

Der Mieter, die Mieterin haftet für alle selbstverschuldeten oder zu verantwortenden Schäden, soweit diese nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Dies gilt auch für Schäden, die aus Verschulden des Mieters/der Mieterin gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners nicht einbringlich gemacht werden können.

Für vom Vermieter keinesfalls zu verantwortende Reifenschäden und Gasunfälle jeder Art wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

Für vom Mieter/der Mieterin verschuldete Schäden an Dritten während der Benutzung des Fahrzeuges hält sich der Vermieter schadlos. Dies gilt für jeden Schadensfall, egal ob das Fahrzeug sich in Bewegung befindet oder geparkt ist. Der Vermieter haftet nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche Übertretungen des Mieters/der Mieterin.

Der Vermieter ist über etwaige Schäden und technische Mängel jeder Art am Fahrzeug bei dessen Rückgabe zu informieren.

6.11 Rückgabeverzug

Für den Fall der unentschuldigten und nicht vertragsgemäß termingerechten Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter/die Mieterin wird die zusätzliche Mietzeit (Miettage) mit einem Zuschlag von 100 Prozent für die Überzeit verrechnet. Eine verspätete Rückgabe am Rückgabetag wird als 1 Miettag betrachtet. Der Mieter/die Mieterin hat den Vermieter auch für allfällige Schadenersatzforderungen der Nachmieter klag- und schadlos zu halten.

 

6.12 Haftungseinschränkung

Das Wasser im Frischwassertank des Fahrzeuges ist nicht (!) als Trinkwasser zu verwenden. Bei allfälligen gesundheitlichen Schäden oder Beeinträchtigungen des Mieters/der Mieterin durch die Verwendung dieses Brauchwassers hält sich der Vermieter schadlos.

Erfolgt eine die mietgegenständlich vereinbarte eigenmächtige Zuladung des Fahrzeugs übersteigende Beladung durch den Mieter/die Mieterin, so hat der Mieter/die Mieterin Sorge zu tragen, dass dadurch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs laut Zulassungsschein nicht überschritten wird. Dies kann z.B. durch nachvollziehbares Abwiegen des Fahrzeugs im voll beladenen Zustand erfolgen. Der Vermieter haftet bei einer diesbezüglich allenfalls erfolgten Überladung über das höchste zulässige Gesamtgewicht weder für einen diesbezüglichen Schadenersatz noch für kausal verhängte Strafen.

 

Der Mieter hat sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Befestigung von Ladung. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeuges während der Mietdauer Bußgelder oder/und Strafen an, die vom Mieter/der Mieterin verursacht und verschuldet wurden, so hat der Mieter/die Mieterin diese vollumfänglich zu übernehmen. Der Vermieter ist, sofern erforderlich, wenigstens im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen.

 

 

 

7. Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge:

7.1 Das Mietfahrzeug wird dem Mieter/der Mieterin nur übergeben, wenn die vereinbarte Miete (Pos.3), die Kopie des Führerscheines und die zu entrichtende Kaution (Pos.4) vollständig bezahlt bzw. hinterlegt wurden und dieser an der Einweisung des Vermieters (Pos.6.2) teilgenommen hat.

7.2 Für die Fahrzeugübergabe wird telefonisch am Übergabetag ein Termin zwischen 13 und 16 Uhr vereinbart. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges muss bis spätestens 10 Uhr vormittags am Rückgabetag erfolgen. Spätere Rückgaben: Siehe Punkt 6.11

7.3 Übergabetage sind immer Werktage. Eine Übergabe an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist nicht möglich.

7.4 Ein Übergabe- und Übernahmeprotokoll ist auszufüllen und von beiden Seiten mittels Unterschrift zu bestätigen. Der Mieter bestätigt durch die Übernahme des Mietfahrzeuges die ordnungsgemäße Einweisung durch den Vermieter.

7.5 Während der Mietdauer auftretende Mängel/Schäden am Fahrzeug oder seiner Ausstattung sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

7.6 Mietfahrzeuge werden im vollgetankten (ausgenommen Wohnwagen) und gereinigten Zustand übergeben. Der Mieter/die Mieterin hat vor der Rückgabe Toilette und Abwasser zu entleeren, den Müll zu entsorgen und das Fahrzeug in besenreinen Zustand zu bringen. Das Fahrzeug ist im vollgetankten Zustand (Treibstoff und wenn vorhanden AdBlue) zu retournieren.

 

8. Rücktrittspakete:

Um ganz entspannt Ihre nächste Reise mit einem Gebetsroither – Mietfahrzeug buchen zu können, entscheiden Sie sich für unser hauseigenes Rücktrittspaket.

Paket „Wohnwagen“  Euro  € 12 pro Miettag

Paket „Reisemobil & Vans“  Euro  € 18 pro Miettag

Beinhaltet:

•          Krankheit* einer/s Reisenden lt. Mietvertrag & nahen Verwandten

•          Tod einer/s Reisenden lt. Mietvertrag & nahen Verwandten

•          Erkrankung oder Tod eines Haustieres

•          Bedeutender Sachschaden am Eigenheim durch höhere Gewalt (z.B. Hochwasser, Sturm etc.)

•          Schwangerschaftskomplikationen einer Mitreisenden

•          Verlust des Arbeitsplatzes in Folge einer Arbeitgeberkündigung

•          Wiedereinstellung nach Arbeitslosigkeit

 

*Schutz besteht bei einer unerwarteten, schweren Erkrankung (jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss des Rücktrittspakets oder das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Abschluss des Rücktrittspakets für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist). Nicht als eine unerwartete Erkrankung gilt die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung. Erkrankungen und Unfälle sind schwer, wenn

·der behandelnde Arzt wegen dieser Erkrankung / dieses Unfalls die Reiseuntauglichkeit feststellt oder

·die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass der Mieter / die Mieterin aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung für die geplante Reise nicht reisefähig ist.

Für diese Stornofälle muss der Stornogrund schriftlich je nach Anlassfall durch Arzt, Arbeitgeber etc. bestätigt und in einem angemessenen Zeitraum vor Mietbeginn dem Vermieter vorgelegt werden.

Rücktrittspaket nur gültig bei Einzahlung zeitgleich mit der fälligen Anzahlung aus dem Mietvertrag!

Nachträgliche Einzahlungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

 

 

9. Service:

 

9.1 Es besteht die Möglichkeit folgendes Service gegen entsprechende Aufzahlung zuzubuchen:

 

·Campingtisch und Campingstühle – alle Mietstationen

·Geschirrbox für 4 Personen - Mietstation Liezen & Weißkirchen

·Campingführer (verschiedene Ausführungen)

·Toilettenpapier für Chemietoilette

·Flughafen Shuttleservice Schwechat-Hagenbrunn bei Wien inkl. Grundausstattung für Mietfahrzeug

9.2 Abstellen des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters:

Wird das nicht vertragsgegenständliche Eigenfahrzeug des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters aufgrund dessen ausdrücklich dem Mieter zugesagten kostenlosen Duldung abgestellt, so haftet der Vermieter jedoch nicht für Schäden am Eigenfahrzeug während der Abstelldauer soweit ein konkretes Verschulden seitens des Vermieters ausgeschlossen ist.

Die kostenlose Duldung der Abstellung des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters stellt keinesfalls einen Verwahrungsvertrag i.S.d. Bestimmungen des ABGB dar.

 

10. Datenschutz:

Der Mieter stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung) zum Zweck der Buchungsdurchführung beim Vermieter gespeichert werden, sofern diese erforderlich sind. Der Mieter hat jederzeit das Recht, Auskunft über seine gespeicherten, persönlichen Daten zu verlangen. Das Auskunftsverlangen hat er schriftlich an den Vermieter zu richten. Im Zuge dessen hat er auch seine Identität in geeigneter Form nachzuweisen. Personenbezogene Daten werden vom Vermieter in der Datenbank der Gebetsroither Unternehmensgruppe, Gebetsroitherweg 1, 8940 Weißenbach bei Liezen gespeichert und für Vertragsabwicklung sowie Marketing verwendet.  An Dritte werden die Daten nur dann weitergegeben, wenn Gebetsroither zur gesetzlichen Weitergabe verpflichtet ist. Der Mieter hat weiters jederzeit das Recht, die Berichtigung oder Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen. Das Löschungsbegehren hat der Mieter per E-Mail an datenschutz@gebetsroither.com oder schriftlich unter Anschluss des Namens und der Adresse und des Grundes für eine Berichtigung oder Löschung zu stellen. Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass für die Buchungsabwicklung ein Onlinetool der Plattform www.cararent.at verwendet wird, dahingehend werden die Kundendaten ebenso auf deren Servern gespeichert.

11. Salvatorische Klausel:

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

12. Vertragssprache:

Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

13. Gerichtsstand:

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Landesgerichtssprengels Leoben, Korneuburg oder Weißkirchen (abhängig vom Ort der Anmietung) örtlich zuständig, soweit nicht konsumentenschutzrechtliche Sonderbestimmungen zum Tragen kommen.  

Stand: 10/2022