AGB
AGBs der Gebetsroither Unternehmensgruppe für Selbstfahrervermietung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wohnmobil-, Campingbus (Kastenwagen)- und Wohnwagen-Vermietung.
Präambel: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf Rechtsgeschäfte (Mietverträge) Anwendung, welche zwischen dem/den Mieter/n und der Gebetsroither Gebetsroither Handels GmbH, Gebetsroitherweg 1, 8940 Weißenbach bei Liezen und der Lima KG (FN Gebetsroither Handels GmbH), Industriestraße 15, 2201 Hagenbrunn bei Wien, jeweils als Vermieter, abgeschlossen werden. Abweichende einseitige Regelungen des Mieters wie insbesondere dessen eigene Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten keine Rechtswirksamkeit.
1. Allgemeines: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Vermietung von Wohnmobilen, Campingbussen oder Kastenwägen und Wohnwägen. In Folge werden diese, wenn nicht anders angegeben, als „Mietobjekt“ bezeichnet. Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt 1 % der Vertragssumme.
2. Vertragsabschluss: Ein Mietobjekt kann elektronisch, schriftlich, telefonisch oder online gebucht werden. Mit der verbindlichen Buchung eines Mietobjektes durch den Mieter über den Vermieter, kommt ein gültiges Angebot seitens des Mieters zustande. Der Mieter ist verpflichtet, die im Bestellformular vorgesehenen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Vertragsabschluss wird wirksam, wenn die Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Vermieter, schriftlich postalisch oder in elektronischer Form an den Mieter übermittelt wird.
3. Rücktrittsrecht: Für Vertragsabschlüsse, die im Fernabsatz geschlossen wurden, besteht gem. § 18 Abs 1 Z 10 FAGG aufgrund der darin angeführten Ausnahme kein gesetzliches Rücktrittsrecht des Mieters für den gegenständlichen Geschäftsfall.
4. Mindestalter und Führerschein: Das Mindestalter des Mieters für ein solches Rechtsgeschäft (Miete eines Fahrzeuges) beträgt 21 Jahre. Der Mieter muss in Besitz eines gültigen Führerscheines sein. Alle Fahrzeuge können mit einem herkömmlichen PKW Führerschein (Führerschein Klasse B) in Betrieb genommen werden. Für die Inbetriebnahme eines Wohnwagens erfolgt eine eigene Beratung vor Antritt des Rechtsgeschäftes durch den Vermieter hinsichtlich des Zugfahrzeuges des Mieters. Die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten.
5. Allgemeine Mietbedingungen:
a) Die Fahrzeuge werden zu saisonabhängigen Tagespreisen vermietet und können tageweise unter Berücksichtigung der Mindestmietzeit gemietet werden. Die Mindestmietzeit beträgt sechs volle Tage. Im Tagespreis sind alle Zusatzkosten für Gas, Reinigung, Fahrzeugeinschulung und Rechtsgeschäftsgebühr enthalten.
b) Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen.
c) Bei einer versicherungsrelevanten Obliegenheitsverletzung (z.B. das Fahren in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand etc.) hat der Mieter sämtliche daraus entstehende schadenersatzrelevanten Kosten zu tragen.
6. Mietdauer: Mindestmiete für die Vermietung eines Wohnmobils, Campingbusses (Kastenwagens) oder Wohnwagens ist sechs volle Tage. Als Langzeitmiete gilt eine Mietdauer von mindesten 20 vollen Tagen. Dafür wird ein Rabatt von 5 % auf den Tagesmietpreis gewährt. Ab der vierten Woche besteht ein Anspruch auf 10 % Rabatt auf den Tagesmietpreis. Gewährte Rabatte sind nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Die Freikilometer für Wohnmobile und Campingbusse je Tag betragen 300 km. Für jeden darüber gefahrenen Kilometer werden im Nachhinein 0,30 Euro je Kilometer dem Mieter in Rechnung gestellt. Es besteht die Möglichkeit ein Mehrkilometer Paket von 500km um 100 Euro im vorhinein zu buchen. Zum Mietende nicht konsumierte Kilometer im Rahmen der Freikilometer bzw. des Mehrkilometer-Pakets können nicht anteilsmäßig rückerstattet werden.
7. Kaution und Rückgabe: Die Kaution stellt sicher, dass jeder Mieter, jede Mieterin das Fahrzeug so retourniert, wie er oder sie es erhalten hat. Nach ordnungsgemäßer (besenreiner) Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Die Kaution in Höhe von 500 Euro wird bei Übergabe des Fahrzeuges durch den Vermieter vom Mieter, der Mieterin in bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte eingehoben. Als nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges gilt u.a. die Unterlassung der Entleerung des Fäkalientanks. Dafür wird von der Kaution eine Gebühr in Höhe von 70 Euro vom Vermieter einbehalten. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen wie z.B. starker Verunreinigung des Fahrgast- und Wohninnenraums (wie z.B. Textilien etc.) wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. Eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe besteht auch, wenn das Fahrzeug durch den Mieter, die Mieterin im beschädigten Zustand rückgestellt wird. In diesem Fall tritt die Regelung des Selbstbehaltes in Kraft – siehe Punkt „8. Versicherung“. Sollte das Fahrzeug ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter verschuldet nicht vertragsgemäß rückgestellt werden, so. erlischt in diesem Falle der Versicherungsschutz und der Mieter, die Mieterin haftet für den gesamten Wert des Mietfahrzeuges sowie für sämtliche kausal anfallende Kosten (wie Rückholung usw.).
8. Versicherung: Im Mietpreis ist eine Vollkaskoversicherung enthalten. Der Selbstbehalt je Schadensfall beträgt 1.500 Euro. Dieser Selbstbehalt kann vor der Reise durch eine Zusatzversicherung für 12 Euro pro Reisetag auf 500 Euro je Schadensfall reduziert werden. Für den Stornofall besteht ein firmeneigenes Rücktrittspaket - siehe „15. Rücktrittspaket“.
9. Unfall, sonstige Schäden und Kosten:
a) Der Mieter, die Mieterin haftet für alle selbst verschuldeten oder zu verantwortenden Schäden, soweit diese nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Dies gilt auch für Schäden, die aus Verschulden des Mieters, der Mieterin gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners nicht einbringlich gemacht werden können.
b) Für vom Vermieter keinesfalls zu verantwortende Reifenschäden und Gasunfälle jeder Art wird eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
c) Bei Unfällen jeder Art muss der Vermieter sofort telefonisch oder per Fax oder E-Mail verständigt werden. Es ist ein einwandfreies Protokoll über den Unfall unter Mitwirkung der Polizei aufzustellen. Die Namen von Zeugen und die Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge müssen – soweit zumutbar - festgestellt werden. Der Mieter, die Mieterin ist nicht berechtigt, dem Vermieter als Fahrzeughalter und der Versicherungsgesellschaft in irgendeiner Weise vorzugreifen, Ansprüche anzuerkennen oder auf solche zu verzichten.
d) Der Mieter, die Mieterin ist berechtigt, unbedingt notwendige Reparaturen bis zu einem Betrag von € 360,00 sofort durchführen zu lassen. Bei Reparaturen, die den vorgenannten Betrag übersteigen, sind umgehende Anweisungen des Vermieters einzuholen. Ausgewechselte Teile müssen dem Vermieter übergeben werden. Eine Vergütung der Reparaturkosten kann nur dann erfolgen, wenn ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen und Belege vorgelegt werden und der Schaden vom Mieter, von der Mieterin nicht selbst verursacht wurde. Motorschäden, die nachweislich durch zu wenig Öl oder Kühlwasser oder durch sonstige fahrlässige Bedienungsmängel entstehen, sind vom Mieter, von der Mieterin zu tragen.
e) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall des Fahrzeuges wegen einer Reparatur oder aus sonstigen Gründen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten des Rücktransportes des Mieters, der Mieterin, der Insassen des Fahrzeuges und des Reisegepäcks.
f) Bei Unterbrechung der Reise durch Schadensfälle muss die weitere Vorgangsweise umgehend mit dem Vermieter abgesprochen werden. Bei vom Vermieter zu verantwortende Unterbrechungen der Reise werden dem Mieter, der Mieterin die Mietkosten anteilig rückvergütet.
g) Kann der Vermieter, aus welchen Gründen auch immer, das mit dem gegenständlichen Mietvertrag konkret vereinbarte Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt dem Mieter nicht zur Verfügung stellen, so hat der Vermieter das Recht einen adäquaten Ersatzwagen zum aktuellen Mietzins zur Verfügung zu stellen. Weicht bei dem zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeug die Ausstattung / Sonderausstattung durch eine Minderausstattung gegenüber dem eigentlich vertragsgegenständlichen Fahrzeug ab, so erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage. Betrifft diese Minderausstattung nicht die zum üblichen ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs in Verbindung mit der vertragsgegenständlich angegebenen Anzahl an Mitfahrern notwendige Ausstattung (z.B. Betten, Sitzplätze), so ist ein Rücktritt des Mieters, die Mieterin vom gegenständlichen Mietvertrag ausgeschlossen.
Fällt während der Mietdauer die ordnungsgemäße Funktion einer Sonderausstattung (z.B. Navigationsgerät, Fernsehapparat etc.) aus oder liegen einzelne Funktionsstörungen vor und fällt dies in den rechtlichen Verantwortungsbereich des Vermieters, erfolgt eine anteilsmäßige Rückvergütung des Mietpreises nach der aktuellen Rechtslage, wenn der Mangel während der Mietdauer im Auftrag des Vermieters nicht behoben werden kann.
h) Für vom Mieter, der Mieterin verschuldete Schäden an Dritten während der Benutzung des Fahrzeuges hält sich der Vermieter schadlos. Dies gilt für jeden Schadensfall, egal ob das Fahrzeug in Bewegung oder geparkt ist. Der Vermieter haftet nicht für strafrechtliche, verkehrsrechtliche und zollrechtliche Übertretungen des Mieters, der Mieterin. Für das im Fahrzeug mitgeführte persönliche Hab und Gut des Mieters, der Mieterin wird vom Vermieter keine Haftung übernommen.
i) Das Wasser im Frischwassertank des Fahrzeuges ist nicht (!) als Trinkwasser zu verwenden. Darauf wird bei der Einschulung auf das Fahrzeug dezidiert hingewiesen. Bei allfälligen gesundheitlichen Schäden oder Beeinträchtigungen des Mieters, der Mieterin durch die Verwendung dieses Brauchwassers, hält sich der Vermieter schadlos.
j) Für die Weiterverrechnung von Strafmandaten, automatisch erfassten Mautgebühren (Beispiel: Norwegen), Schadensabwicklung und Änderungen im Mietvertrag werden pro Verrechnungsfall 25 Euro als Umbuchungs- und Manipulationsgebühr in Rechnung gestellt. Auslandsfahrten sind in Länder laut Grüner Versicherungskarte erlaubt. Sondervereinbarung müssen mit dem Vermieter geschlossen werden.
10. Übergabe- und Übernahme-Bedingungen: Die Abholung des Fahrzeuges ist von Montag bis Freitag von 13 bis 16 Uhr möglich. Für die Fahrzeugübergabe wird innerhalb dieses Zeitraumes ein Termin vereinbart. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeuges hat von Montag bis Freitag bis 10 Uhr vormittags zu erfolgen. Der Abhol- und Rückgabetag wird nicht in Rechnung gestellt. Der Vermieter ist über etwaige Schäden und technische Mängel jeder Art am Fahrzeug bei dessen Rückgabe zu informieren. Für den Fall der unentschuldigten und nicht vertragsgemäß termingerechten Rückgabe des Fahrzeuges durch den Mieter, die Mieterin, wird die zusätzliche Mietzeit (Miettage) mit einem Zuschlag von 100 Prozent für die Überzeit verrechnet. Der Mieter, die Mieterin hat den Vermieter auch für allfällige Schadenersatzforderungen der Nachmieter klag- und schadlos zu halten. Bei Übergabe (Abholung) des Fahrzeuges erfolgt eine ausführliche Einschulung auf dessen Technik und Handhabung durch firmeneigenes Fachpersonal. Diese Abwicklung sowie die Rückgabe und Reinigung je Mietobjekt ist im Mietpreis/Wochenpreis enthalten. Die Übergabe und Rücknahme werden mittels eins Übernahmeprotokolls dokumentiert, der Vermieter geht davon aus, dass der Mieter das Fahrzeug so retourniert, wie er es erhalten hat.
Das Übernahmeprotokoll ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages. Auf dem Übernahmeprotokoll nicht vermerkte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist zur ordnungsgemäßen und sorgfältigen Behandlung des Mietfahrzeuges verpflichtet.
Erfolgt eine über die mietgegenständlich vereinbarte eigenmächtige Zuladung des Fahrzeugs durch den Mieter, die Mieterin, so hat der Mieter, die Mieterin Sorge zu tragen, dass dadurch das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs laut Zulassungsschein nicht überschritten wird. Dies kann z.B. durch nachvollziehbares Abwiegen des Fahrzeugs im voll beladenen Zustand erfolgen. Der Vermieter haftet bei einer diesbezüglich allenfalls erfolgten Überladung über das höchste zulässige Gesamtgewicht weder für einen diesbezüglichen Schadenersatz noch für kausal verhängte Strafen.
11. Haustiere: Haustiere (Hunde) können gegen eine Zusatzgebühr von einmalig Euro 40,-- im Fahrzeug mitgenommen werden. Für deren sicheren Transport hat der Mieter, die Mieterin Sorge zu tragen.
12. Kosten für Gas: die Gebühr von Euro 3,--/Miettag ist bereits in den Tages/Wochenpreis enthalten. Ausgenommen ist die Wintervermietung (Miete im Zeitraum November bis März), hier werden 2 Gasflaschen gegen extra Gebühr zur Verfügung gestellt.
13. Rauchverbot: In den Fahrzeugen besteht strengstes Rauchverbot.
14. Stornobedingungen: Storniert der Mieter, die Mieterin den Mietvertrag, so ist eine Bearbeitungsgebühr von 37 Euro zu entrichten. Im Stornofall kommen zusätzlich zu dieser Bearbeitungsgebühr folgende Stornosätze zur Anwendung:
- Storno bis 60 Tage vor Mietbeginn | 20 % der Miete
- Storno bis 30 Tage vor Mietbeginn | 50 % der Miete
- Storno ab dem 29. Tag vor Mietbeginn | 100 % der Miete
Für diesen Fall wird der Abschluss unseres hauseigenen Rücktrittspaketes (siehe „15. Rücktrittspaket“) empfohlen, da dadurch die Stornokosten entfallen. Die Bearbeitungsgebühr für den Stornofall muss in jedem Fall bezahlt werden.
15. Rücktrittspaket: Das Rücktrittspaket wird vom Vermieter angeboten. Dieses kostet 5 % der Vertragssumme, mindestens jedoch 60 Euro je Fahrzeug. Dieses Rücktrittspaket deckt folgende Stornogründe ab:
- schwere Krankheit oder schwere Unfallverletzung des Mieters / der Mieterin oder eines Mitreisenden*
- Tod eines Mitreisenden
- Schwangerschaftskomplikationen der Mieterin oder einer Mitreisenden
- Verlust des Arbeitsplatzes in Folge Kündigung durch den Arbeitgeber des Mieters / der Mieterin
- Bedeutender Sachschaden am Eigentum des Mieters / der Mieterin an dessen Wohnort durch höhere Gewalt (zB. Sturm, Hochwasser usw.)
*Schutz besteht bei einer unerwarteten schweren Erkrankung (jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss des Rücktrittspakets; das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 2 Wochen vor Abschluss des Rücktrittspakets für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist). Nicht als eine unerwartete Erkrankung gilt die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung. Erkrankungen und Unfälle sind schwer, wenn
- der behandelnde Arzt wegen dieser Erkrankung / dieses Unfalls die Reiseuntauglichkeit feststellt oder
- die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass der Mieter / die Mieterin aufgrund von Symptomen und Beschwerden der Erkrankung für die geplante Reise nicht reisefähig ist.
Für diese Stornofälle muss der Stornogrund schriftlich je nach Anlassfall durch Arzt, Arbeitgeber etc. bestätigt und in einem angemessenen Zeitraum vor Mietbeginn dem Vermieter vorgelegt werden.
16. Service:
Campingtisch und Campingstühle können (je Mitreisende Person) um 5 Euro /Tag/Set gemietet werden. Eine Geschirrbox für 4 Personen um Euro 5/Tag kann in der Mietstation Liezen angemietet werden. Eine Hundetransportbox (Alu-Box) kann beim Vermieter in Hagenbrunn bei Wien um 5 Euro/Tag gemietet werden. Ein Flughafen Shuttle Service für Wien/Schwechat- Hagenbrunn/Wien wird um pauschal 189 Euro angeboten. Der Service umfasst die Abholung und den Rücktransport vom Flughafen Wien-Schwechat zu der Mietstation. In dieser Pauschale sind auch Campingtisch und Campingstühle, Geschirr und Bettwäsche enthalten.
Abstellen des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters
Wird das nicht vertragsgegenständliche Eigenfahrzeug des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters aufgrund dessen ausdrücklich dem Mieter zugesagten kostenlosen Duldung abgestellt, so haftet der Vermieter jedoch nicht für Schäden am Eigenfahrzeug während der Abstelldauer, soweit ein konkretes Verschulden seitens des Vermieters ausgeschlossen ist.
Die kostenlose Duldung der Abstellung des nicht vertragsgegenständlichen Eigenfahrzeugs des Mieters auf dem Betriebsgelände des Vermieters stellt keinesfalls einen Verwahrungsvertrag i.S.d. Bestimmungen des ABGB dar.
17. Datenschutz: Der Mieter stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung) zum Zweck der Buchungsdurchführung beim Vermieter gespeichert werden, sofern diese erforderlich sind. Der Mieter hat jederzeit das Recht, Auskunft über seine gespeicherten, persönlichen Daten zu verlangen. Das Auskunftsverlangen hat er schriftlich an den Vermieter zu richten. Im Zuge dessen hat er auch seine Identität in geeigneter Form nachzuweisen. Der Mieter hat weiters jederzeit das Recht, die Berichtigung oder Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen. Das Löschungsbegehren hat der Mieter per mail an datenschutz@gebetsroither.com oder schriftlich unter Anschluss des Namens und der Adresse und des Grundes für eine Berichtigung oder Löschung zu stellen. Personenbezogenen Daten werden von dem Vermieter an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist, sie gesetzlich zur Weitergabe verpflichtet sind oder vom Mieter explizit eingewilligt wurde.
18. Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
19. Vertragssprache: Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
20. Gerichtsstand: Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Landesgerichtssprengels Leoben oder Korneuburg (abhängig vom Ort der Anmietung) örtlich zuständig, soweit nicht konsumentenschutzrechtliche Sonderbestimmungen zum Tragen kommen.
Stand: 12/2019